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VereinsSatzung

§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Surf- und Segel-Club Mastholte e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Rietberg. Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht
    Rheda-Wiedenbrück unter der Vereinsregisternummer VR 340.

§ 2 – Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Surf- und Segelsports.
  2. Um diesen Zweck erfüllen zu können, wird der Verein die Nutzung einer geeigneten Wasserfläche vertraglich sichern.
  3. Der Verein verfolgt durch die Förderung des Sports aus schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden,
    • dem 2. Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart,
    • dem Schriftführer und
    • dem Sportwart.
  2. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt.
    In geraden Kalenderjahren werden
    • der 1. Vorsitzende
    • der Kassenwart gewählt.

    In ungeraden Kalenderjahren werden

    • der 2. Vorsitzende,
    • der Schriftführer und
    • der Sportwart gewählt.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Wahl und endet mit dem Amtsbeginn des nächst gewählten Vorstandsmitgliedes.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu ihnen gehört die Entscheidung über die Annahme von Aufnahmeanträgen und die Regelung des Sportbetriebes.
  5. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende ist mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

  1. Es findet jährlich eine Jahreshauptversammlung im 1. Quartal statt.
  2. Die Jahreshauptversammlung wählt alle zwei Jahre die Vorstandsmitglieder.
    Jährlich wählt sie zwei Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen abgehalten werden, wenn nach dem Ermessen des Vorstandes ein wichtiger Grund dafür vorliegt oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand die Einberufung verlangt; das Begehren muss die Tagesordnungspunkte und die zu beratenden Anträge enthalten.
  4. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen mit einer Frist von 14 Kalendertagen zwischen der Aufgabe der Einladung bei der Post und dem Sitzungstag unter Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief an die ihm zuletzt bekannt gewordene Anschrift des stimmberechtigten Mitgliedes ein.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen drei Viertel der Stimmen der eingetragenenstimmberechtigten Mitglieder.
    Erscheinen trotz ordnungsgemäßer Einladung weniger als drei Viertel der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder und kann deswegen kein Satzungsänderungs- oder Auflösungsbeschluss gefasst werden, genügen in der folgenden Mitgliederversammlung für einen solchen Beschluss drei Viertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
  7. Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen 14 Tage vorher dem Vorsitzenden vorgelegt werden.
  8. Hiervon unbenommen kann die Generalversammlung eine Geschäftsordnung erlassen, die andere Verfahrensweisen regelt.

§ 7 – Mitgliedschaft

  1. Die Anträge auf Mitgliedschaft nimmt der Vorstand entgegen. Ein minderjähriger Antragsteller bedarf einer Erklärung seiner gesetzlichen Vertreter, mit der diese ihn berechtigen, die satzungsgemäßen Pflichten zu übernehmen. Minderjährige Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt durch den Beschluss des Vorstandes über die Aufnahme, die Anerkennung der Vereinsregeln sowie der anlässlich des Eintritts zu leistenden Jahresbeiträge.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit Eintreffen des Schriftstückes bei dem Vorstand wird die Erklärung wirksam.
  4. Der Vorstand kann einem Mitglied die Mitgliedschaft wegen grob vereinswidrigem Verhalten durch einstimmigen Beschluss entziehen.

§ 8 – Einnahmen des Vereins

  1. Die Mittel, derer der Verein für seinen Zweck bedarf, werden durch wiederkehrende und einmalige Leistungen seiner Mitglieder aufgebracht.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  3. Einmalige Leistungen sind der Aufnahmebeitrag und Umlagen. Umlagen müssen von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Die Höhe des Jahresbeitrages und des Aufnahmebeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr. Sie bestimmt dabei den Betrag für das zugelassene Sportgerät und den Betrag für die Mitgliedschaft.
  5. Beim Austritt besteht kein Anspruch auf Erstattung des für das Jahr des Austritts geleisteten Jahresbeitrages. Der für das Austrittsjahr evtl. noch nicht gezahlte Beitrag bleibt geschuldet.
  6. Beginnt die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres, wird gleichwohl ein Jahresbeitrag fällig.

§ 9 – Regeltafel

Die Benutzung der Einrichtungen des Vereins sowie der Vereinsbetrieb insgesamt richten sich nach den Vereinsregeln, die von der Mitgliederversammlung erlassen werden.

§ 10 – Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.